Sendener Tafel e.V.
Ein Team von Individualisten. Eine starke Gemeinschaft.
Die Sendener Tafel e. V. wurde im Juni 2010 als gemeinnütziger Verein gegründet. Getragen wird die Arbeit ausschließlich von Ehrenamtlichen. Entsprechend den Grundsätzen des Bundesverbandes Tafel Deutschland e. V. ist auch die Sendener Tafel überkonfessionell und steht keiner Partei nahe. Wir erhalten keine öffentliche Förderung.
Die Nahrungsmittel, die wir von Supermärkten, Produzenten und Marktständen aus Senden und Umgebung erhalten, werden von uns mit Fahrzeugen abgeholt, im Tafelladen sortiert, eingelagert und an den Ausgabetagen an unsere Kundschaft verteilt.
Tafelkunden
bedürftige Kinder
Helfer
Jahre Erfahrung
Engagement
§ 1 - Name, Rechtsform, Sitz, Geschäftsjahr
§ 2 - Zweck, Gemeinnützigkeit
§ 3 - Mitglieder
Ordentliches Mitglied des Vereins kann jede natürliche und juristische Person werden. Sofern eine natürliche Person in ihrer Geschäftsfähigkeit beschränkt ist bedarf die Mitgliedschaft der Zustimmung des gesetzlichen Vertreters.
Ordentliche Mitglieder sind,
a) Mitglieder, die ohne für die Sendener Tafel e.V. tätig zu sein Mitgliedsbeitrag entrichten (reguläre Mitglieder)
b) Mitglieder, die ihren Beitrag (z.B. Fahrer, Warenausgabe, Warenaufbereitung) für die Sendener Tafel e.V. durch kontinuierliche (seit zumindest 6 Monaten 1-2x wöchentlich) Arbeitsleistung erbringen (ehrenamtliche Helfer)
§ 4 - Mitgliedsbeitrag
Die Höhe des Mitgliedbeitrags wird durch eine Beitragsordnung festgelegt.
§ 5 - Ende der Mitgliedschaft
§ 6 - Organe des Vereins
1. Die Organe des Vereins sind:
a) die Mitgliederversammlung,
b) der Vorstand.
2. Der Vorstand besteht aus
Die Mitgliederversammlung beschließt durch einfache Mehrheit die Anzahl der Beisitzer.
3. Die Mitglieder des Vorstandes werden durch die Mitgliederversammlung auf die Dauer von jeweils zwei Jahren gewählt. Sämtliche Vorstandsmitglieder bleiben auch nach dem Ablauf ihrer Amtszeit bis zur Neuwahl im Amt. Eine Wiederwahl und eine vorzeitige Abberufung sind zulässig. Sämtliche Vorstandsmitglieder sind ehrenamtlich tätig. Zu Vorstandsmitgliedern können nur Mitglieder des Vereins gewählt werden. Mit der Beendigung der Mitgliedschaft im Verein endet auch das Amt eines Vorstandsmitglieds.
4. Bei Wahlen ist gewählt, wer mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen erhalten hat. Hat niemand mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen erhalten, so findet zwischen den beiden Kandidaten, die die meisten Stimmen erhalten haben, eine Stichwahl statt. Gewählt ist dann derjenige, der die meisten Stimmen erhalten hat. Bei gleicher Stimmenzahl entscheidet das von dem Versammlungsleiter zu ziehende Los.
5. Scheidet eines der gewählten Vorstandsmitglieder aus, so ist auf der nächsten Mitgliederversammlung ein neues Vorstandsmitglied zu wählen.
6. Der Vorstand kann einen Beirat bilden, der ihn in seiner Tätigkeit berät.
7. Der Vorstand beschließt in Sitzungen, die vom 1. Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung von einem der bis zu zwei 2. Vorsitzenden, einberufen werden. Die Einladung hat in der Regel acht Tage vorher schriftlich oder auf elektronischem Wege unter Mitteilung der Tagesordnung zu erfolgen. In Ausnahmefällen genügt eine Frist von mindestens zwei Tagen bei telefonischer Bekanntgabe.
Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist. Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen Stimmen, bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des 1. Vorsitzenden, bei dessen Abwesenheit die eines der zwei 2. Vorsitzenden.
Über jede Sitzung ist eine Niederschrift zu fertigen, die von dem die Sitzung leitenden Vorstandsmitglied und dem Schriftführer zu unterzeichnen sind.
Der Vorstand kann im schriftlichen/elektronischen Verfahren beschließen, wenn alle Vorstandsmitglieder dem zustimmen.
§ 7 - Geschäftsführung und Vertretung
§ 8 - Ordentliche und außerordentliche Mitgliederversammlung
1. Ordentliche Mitgliederversammlungen finden zumindest einmal jährlich und zwar grundsätzlich im ersten Quartal eines jeden Kalenderjahres statt.
2. Außerordentliche Mitgliederversammlungen finden dann statt, wenn es das Interesse des Vereins erfordert, wenn ein Vorstandsmitglied vorzeitig ausgeschieden ist oder wenn der 5. Teil der Mitglieder die Einberufung einer Mitgliederversammlung unter Angabe von Zweck und Grund vom Vorstand schriftlich verlangt.
3. Der Mitgliederversammlung obliegt:
a) Die Entgegennahme des Tätigkeitsberichts der Jahresrechnung sowie des Kassenprüfberichts
b) Die Genehmigung der Jahresrechnung
c) Die Entlastung des Vorstands
d) Die Wahl und Abberufung der Vorstandsmitglieder
e) Die Bestellung der Kassenprüfer für jeweils zwei Geschäftsjahre
f) Die Entscheidung über Satzungsänderungen und die Auflösung des Vereins
g) Die Festlegung der Mitgliedsbeiträge
§ 9 - Einberufung/Beschlussfassung der Mitgliederversammlung
§ 10 - Verfahrensordnung der Mitgliederversammlung
§ 11 - Protokollierung der Mitgliederversammlung
Die gefassten Beschlüsse müssen unter Angabe des Ortes und der Zeit der Versammlung sowie des Abstimmungsergebnisses schriftlich niedergelegt werden. Das Protokoll ist vom Versammlungsleiter und vom Schriftführer zu unterschreiben.
§ 12 - Auflösung und Verwendung des Vereinsvermögens
Die Satzung tritt am Tag des Eintrags in das Vereinsregister in Kraft.
Wir sind Menschen,